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   BGH, 19.03.2009 - IX ZB 198/08   

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https://dejure.org/2009,9573
BGH, 19.03.2009 - IX ZB 198/08 (https://dejure.org/2009,9573)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2009 - IX ZB 198/08 (https://dejure.org/2009,9573)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2009 - IX ZB 198/08 (https://dejure.org/2009,9573)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen krankheitsbedingter Fristversäumnis durch den Prozessbevollmächtigten; Anforderungen an einen Rechtsanwalt zum Treffen aller erforderlichen Unternehmungen zur Fristwahrung

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 522 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 32/08

    Verschulden an der Versäumung einer Frist bei Erkrankung des

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - IX ZB 198/08
    Wird er unvorhergesehen krank, muss er das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 25.01.2001 - IX ZB 120/00

    Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - IX ZB 198/08
    Binnen der gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO allein maßgeblichen Antragsfrist (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2001 - IX ZB 120/00, NJW 2001, 1576, 1577) hat die Klägerin weder geltend gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründung bis zum endgültigen Ausbruch der fiebrigen Erkrankung nicht zu fertigen vermochte, noch dass - bezogen auf den Zeitpunkt erster Krankheitssymptome - wegen der notwendigen Einarbeitungszeit eine rechtzeitige Begründung durch einen Vertreter unmöglich war.
  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wegen

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - IX ZB 198/08
    Da die Verschlimmerung auch einer bloßen Erkältung erfahrungsgemäß nie ausgeschlossen werden kann, bestand für den Prozessbevollmächtigten die Verpflichtung, unmittelbar nach Feststellung der ersten Krankheitssymptome die notwendigen Vorkehrungen für eine Fristwahrung zu treffen (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182).
  • BGH, 11.03.1991 - II ZB 1/91

    Voraussetzungen einer schuldlosen Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist -

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - IX ZB 198/08
    Das ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Krankheit entweder plötzlich eintritt und unvorhersehbar war oder wenn sie so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande war (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140; Beschl. v. 11. März 1991 - II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271).
  • BGH, 18.10.1984 - III ZB 13/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen akuter Herzprobleme -

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - IX ZB 198/08
    Das ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Krankheit entweder plötzlich eintritt und unvorhersehbar war oder wenn sie so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande war (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140; Beschl. v. 11. März 1991 - II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271).
  • BSG, 09.10.2012 - B 6 KA 26/12 B
    Solche organisatorische Vorsorge hätte zur Folge, dass eine Fristversäumung nur noch dann vorstellbar - und dann unvermeidbar sowie unverschuldet - wäre, wenn die Erkrankung so unversehens eintritt und so schwer ist, dass der Prozessbevollmächtigte nicht einmal mehr einen Telefonanruf tätigen kann (vgl dazu BGH vom 14.2.2012 - VIII ZB 3/12 - Juris RdNr 7, vom 5.4.2011 - VIII ZB 81/10 - NJW 2011, 1601 RdNr 18 f, vom 3.12.1998 - X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 938 f, und vom 6.3.1990 - VI ZB 4/90 - Juris RdNr 7; BFH vom 30.8.2005 - III R 15/05 - Juris RdNr 13, vom 11.8.2005 - VII B 319/04 - Juris RdNr 6 und vom 13.6.2005 - III R 3/04 - Juris RdNr 10; vgl auch BGH vom 19.3.2009 - IX ZB 198/08 - Juris RdNr 5).

    b) Soweit die Gerichtsentscheidungen zugrunde gelegt werden, die eine detaillierte Vorsorge der geschilderten Art nur von einem als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten zu fordern scheinen (in diese Richtung deutend BGH vom 14.2.2012 - VIII ZB 3/12 - Juris RdNr 7, vom 5.4.2011 - VIII ZB 81/10 - NJW 2011, 1601 RdNr 14, vom 19.3.2009 - IX ZB 198/08 - Juris RdNr 5 und vom 18.9.2008 - V ZB 32/08 - NJW 2008, 3571 RdNr 9; vgl auch BGH vom 6.7.2009 - II ZB 1/09 - NJW 2009, 3037 RdNr 10; ebenso BVerwG vom 28.8.2008 - 6 B 22/08 - Juris RdNr 15), gilt für den Prozessbevollmächtigten, der mit einem Sozius oder mit einem angestellten Rechtsanwalt zusammen arbeitet, aber jedenfalls die allgemeine Forderung, bei unvorhergesehener Erkrankung alles zu unternehmen, was ihm noch möglich und zumutbar ist (vgl zB BGH vom 19.3.2009 - IX ZB 198/08 - Juris RdNr 5 am Ende; BGH vom 18.9.2008 - V ZB 32/08 - NJW 2008, 3571 RdNr 9 am Ende mwN; BVerwG vom 28.8.2008 - 6 B 22/08 - Juris RdNr 13).

    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Prozesspartei bzw ihr Prozessbevollmächtigter von sich aus im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchs die zur Fristwahrung getätigten Maßnahmen bzw die Hinderungsgründe darlegen muss (vgl BFH vom 30.8.2005 - III R 15/05 - Juris RdNr 12 und vom 13.6.2005 - III R 3/04 - Juris RdNr 11 f; BGH vom 19.3.2009 - IX ZB 198/08 - Juris RdNr 6 am Ende).

  • BGH, 29.10.2015 - IX ZB 12/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei Versäumung der

    Eine Fristversäumung aufgrund einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann unvermeidbar, wenn die Krankheit plötzlich eintritt und unvorhersehbar war oder wenn sie so schwer ist, dass der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande war (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 198/08, Rn. 5).

    Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt insoweit durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, als er einen solchen Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 aaO; vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 18).

  • BGH, 06.03.2014 - V ZB 215/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die anwaltlichen

    b) Zutreffend geht es sodann zwar davon aus, dass ein Rechtsanwalt auch bei unvorhersehbarer Erkrankung gehalten ist, die ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen (Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9 mwN; BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 198/08, juris Rn. 5).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.12.2011 - L 5 AS 427/11

    Sozialgerichtliches Verfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Eine ernsthafte Erkrankung kann nur dann ein Verschulden im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG ausschließen, wenn der Betroffene infolge der Erkrankung nicht selbst handeln und auch nicht eine andere Person beauftragen konnte (Bundessozialgericht, Beschluss vom 20. Januar 1989, 5 BJ 281/88; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2008, V ZB 32/08; Beschluss vom 19. März 2009, IX ZB 198/08, alle recherchiert über juris; vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 67 Rn. 7c mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung).
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